Wenn eine nicht-residente Person eine Immobilie in Spanien erwirbt, muss sie neben der Verpflichtung zur Erklärung der Vermögensübertragungs- und der Stempelsteuer und / oder der Mehrwertsteuer eine informative Deklaration dieser Investition beim  Investitionsregister des Wirtschaftsministeriums vorlegen, wenn der Gesamtbetrag 3.005.060,52 Euro übersteigt oder wenn die Investition, unabhängig von ihrer Höhe, aus Steueroasen stammt (Gibraltar gilt nicht mehr als Steueroase). Diese Deklaration wird mit dem Formular D-2A innerhalb eines Monats nach der notariellen Beurkundung abgegeben.

  • Wenn der ausländische Investor Akontobeträge direkt an einen Bauträger für den Erwerb von im Bau befindlichen Gebäuden nach den hierfür geltenden Rechtsvorschriften leistet, wird das Formular D-2A erst nach Erteilung der öffentlichen oder privaten Urkunde vorgelegt.
  • Die Realisierung von Neubauten und deren Erweiterungen, Renovierungen und Verbesserungen, die in das Grundbuch eingetragen werden müssen und an Immobilien stattfinden, die Gegenstand ausländischer Investitionen sind, müssen dem Investitionsregister mit Hilfe des Formulares D-2A innerhalb von drei Monaten ab Fertigstellung der Arbeiten mitgeteilt werden. Die Ausnahme ist hier, dass vor Ablauf dieser Frist der Vorgang bei einem Notar beurkundet wird. In diesem Fall muss die Deklaration des nicht-residenten Eigentümers innerhalb eines Monats ab dem Beurkundungsdatum abgegeben werden .
  • Ausländische Investitionen, die aus einem Steuerparadies stammen, müssen vor Tätigung der Investition mit dem Modell DP-2 und nach Tätigung der Investition mit dem Modell D-2A deklariert werden.

Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Übertragung von Immobilien muss eine Liquidationserklärung mit Modell D-2B vorgelegt werden. Gleichermassen muss im Fall einer Teilveräußerung, zum Beispiel aufgrund des Wechsels eines oder mehrerer Eigentümer einer „pro indiviso“-Immobilie, wie auch im Fall des Erlöschens  einer Eigentümergemeinschaft, diese Teilveräußerung deklariert werden.

Ebenso muss bei einer Immobilien-Übertragung zwischen zwei nicht-residenten Personen das Formular D-2A vom Käufer und das Formular D-2B vom Verkäufer ausgefüllt werden.

 

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