Der Steuerwohnsitz in Spanien ist in Artikel 9 des Einkommensteuergesetzes geregelt. Personen gelten als aus steuerlichem Gründen in Spanien ansässig, wenn sie mindestens eine der folgenden Kriterien erfüllen:
- a) Aufenthalt in Spanien an mehr als 183 Tagen pro Kalenderjahr
- b) Spanien ist Lebensmittelpunkt oder Zentrum für Aktivitäten oder wirtschaftliche Interessen
183 Tage-Regel:
Sporadische Abwesenheiten werden auf diese in Spanien verbrachte Zeit angerechnet, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass er steuerlich in einem anderen Land ansässig ist, indem er eine von den Steuerbehörden jenes Landes ausgestellte Steuerresidenz-Bescheinigung beibringt. Obwohl diese Steuerresidenz-Bescheinigung der einzige von der spanischen Steuerbehörde zugelassene Nachweis über den Wohnsitz in einem anderen Land ist, haben die Gerichte in der Vergangenheit andere Arten von Nachweisen wie Mietverträge, Betriebskostenrechnungen, Kontoauszüge und andere zugelassen.
Im Fall von Ländern oder Regionen, die als Steueroasen gelten, kann die Steuerbehörde den Nachweis verlangen, dass eine Person 183 Tage pro Kalenderjahr in jenem Land verbringt.
Vorübergehende Besuche in Spanien zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen aus Vereinbarungen über kulturelle und humanitäre Zusammenarbeit mit den spanischen Behörden, die nicht vergütet werden, werden bei der Berechnung der 183-tägigen Aufenthaltsdauer nicht berücksichtigt.
Lebensmittelpunkt oder Zentrum von Aktivitäten oder wirtschaftlichen Interessen:
Dieses Kriterium ist auch wichtig für die Bestimmung des Steuer-Wohnsitzes. Es wird oft übersehen, wenn man nicht mehr als 183 Tage in Spanien verbracht hat. Die Oberste Steuerbehörde definiert den Lebensmittelpunkt oder das Zentrum wirtschaftlicher Interessen eines Steuerzahles als den Ort, an dem der Großteil seiner Investitionen getätigt wird bzw. an dem sich sein Haupt-Geschäftssitz befindet oder sein Vermögen verwaltet wird. Es kann auch der Ort sein, an dem seine meisten Einnahmen erzielt werden. Der Oberste Gerichtshof hat spezifiziert, dass sich dieses Kriterium nicht auf persönliche, emotionale oder jegliche nicht-wirtschaftliche Bindungen bezieht, sondern lediglich auf Investitionen und Einkommensquellen des Steuerzahlers beschränkt ist.
Um festzustellen, ob das Zentrum wirtschaftlicher Interessen in Spanien und nicht in einem anderen Land liegt, muss jeder Einzelfall analysiert werden. Eine Reihe von Umständen muss berücksichtigt werden, z. B. ob der Steuerpflichtige keine Immobilien außerhalb Spaniens besitzt, registrierte Adressen bei Sozialversicherungen oder Banken, Adressen auf Steuererklärungsformularen, Stromverbrauch, Berufe, politische und kulturelle Aktivitäten, der Ort beruflicher oder geschäftlicher Aktivitäten oder der Ort, an dem Vermögen verwaltet wird (der „Saramago-Fall“ in Spanien). All dies zusammen bestimmt den Steuer-Wohnsitz des Einzelnen in Spanien.
Sofern nicht anders nachgewiesen, wird davon ausgegangen, dass der Steuerzahler seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Spanien hat, wenn sein/ihr Ehepartner (nicht gesetzlich getrennt) und unterhaltsberechtigte, minderjährige Kinder ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Spanien haben. Sollten sie jedoch tatsächlich in einem anderen Land wohnhaft sein, muss der Betroffene nachweisen, dass er steuerlich im anderen Land ansässig ist, indem er eine von den dortigen Steuerbehörden ausgestellte Steuerresidenz-Bescheinigung oder andere, vorgenannte Beweismittel beibringt.
Der Steuer-Wohnsitz in Spanien gilt für das gesamte Steuerjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember und kann nicht aufgrund eines Wohnsitzwechsels aufgesplittet werden. Wenn eine Person beispielsweise im März in Spanien wohnhaft wird, gilt sie für das gesamte Jahr als in Spanien steuerpflichtig und wird somit ab dem 1. Januar auf ihr Einkommen besteuert.
Selbst wenn der Nachweis über den Steuer-Wohnsitz in einem anderen Land in Form einer Steuerresidenz-Bescheinigung o.ä. erbracht wurde, kann die spanische Steuerbehörde die Person dennoch als in Spanien steuerlich ansässig einstufen, sofern andere Beweise dafür vorliegen. In diesem Fall muss der Streit beigelegt werden, indem die “Tie-breaker-Rules” angewendet werden, die im mit dem anderen Land unterzeichneten Doppelbesteuerungsabkommen vereinbart sind. Somit wird festgelegt, in welchem Land eine Person steuerlich ansässig und folglich steuerpflichtig ist für Einkommen, die weltweit verdient werden.