In jüngster Zeit haben die Telearbeit und die Möglichkeiten für einen Umzug in Länder wie Spanien mit einem besseren Klima und einer besseren Lebensqualität zugenommen. Es muss berücksichtigt werden, dass dies einige steuerliche Auswirkungen hat. Es ist wichtig zu wissen, in welchem Land Steuern für das erzielte Einkommen gezahlt werden müssen.

 

Wir weisen auf die in den Doppelbesteuerungs-Abkommen am häufigsten vorkommenden Grundregeln hin, wie z.B.:

Der Staat, in dem der Wohnsitz liegt, besteuert immer das Einkommen.

Es ist möglich, dass der Staat, in dem die berufliche Aktivität stattfindet, das in seinem Hoheitsgebiet erzielte Einkommen unter bestimmten Umständen zusammen mit dem Staat des Wohnsitzes besteuert. In diesem Fall ist die Besteuerung, die der Staat der beruflichen Aktivität vereinbaren kann, unbegrenzt, und es obliegt dem Staat des Wohnsitzes des Arbeitnehmers, die Doppelbesteuerung zu korrigieren oder aufzuheben.

Damit der Staat der beruflichen Aktivität die Besteuerung unbegrenzt jedoch zusammen mit dem Staat des Wohnsitzes des Arbeitnehmers vornehmen kann, ist es notwendig, dass:

 

  1. Eine physische Verlagerung des Arbeitnehmers in das Hoheitsgebiet des Staates der beruflichen Aktivität stattfindet.

 

  1. Sollte die physische Verlagerung 183 Tage übersteigen und in einen Zeitraum fallen, der im Steuerjahr beginnt oder endet, kann das Einkommen besteuert werden unabhängig davon, von wem das Einkommen gezahlt wird.

 

  1. Es besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem erzielten Einkommen und dem Ort der beruflichen Aktivität, auch wenn der Zeitraum der physischen Verlagerung in den Staat der beruflichen Aktivität des Arbeitnehmers 183 Tage nicht übersteigt. Das erzielte Einkommen wird als im Hoheitsgebiet des Staates der beruflichen Aktivität angesehen, wenn:

 

  • Die Vergütung von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der im Staat der beruflichen Aktivität resident ist oder
  • Die Vergütung von einer dauerhaften Niederlassung/Einrichtung gezahlt wird, die der Arbeitgeber im Staat der beruflichen Aktivität unterhält.

 

Es ist ausreichend, dass eine der drei Bedingungen erfüllt wird, damit der Staat der beruflichen Aktivität mit dem Staat des Wohnsitzes das Einkommen gemeinsam besteuert. Sollte keine der drei Bedingungen erfüllt werden, so besteuert der Staat des Wohnsitzes das Einkommen allein. Das bestätigt die Tatsache, dass das Einkommen eines Arbeitnehmers, das für eine Tätigkeit gezahlt wird, die im Staat des Wohnsitzes ausgeübt wird, deren Resultat jedoch in einem anderen Vertragsstaat genutzt wird, von jenem Staat nicht besteuert werden kann.

 

183 Tage physische Verlagerung in den Staat der beruflichen Aktivität

 

Der Staat der beruflichen Aktivität kann das Einkommen eines Arbeitnehmers, der in  einem anderen Staat resident ist, nur insoweit besteuern, als der Arbeitnehmer sich physisch in sein Staatsgebiet verlagert, um seine Tätigkeit auszuüben.

 

Obwohl der Zeitraum von 183 Tagen identisch ist wie im allgemeinen der Zeitraum zur Erlangung der Residenz durch eine physische Person in den Vertragsstaaten, ist es wichtig zu wissen, dass beide Situationen nicht vergleichbar sind. Obwohl der vorgeschriebene Aufenthalt von 183 Tagen erfüllt wird, ist es durchaus möglich, dass der Arbeitnehmer nicht die Residenz im Staat der beruflichen Aktivität erlangt hat.

 

Bei der Berechnung müssen folgende Tage berücksichtigt werden: „Teil des Tages, Ankunftstag, Abreisetag und alle anderen Tage, die im Staat der beruflichen Aktivität verbracht werden, einschliesslich Samstage, Sonntage, nationale Feiertage, Ferientage vor, während und nach der beruflichen Aktivität, kurze Unterbrechungen (Fortbildungen, Streiks, Schliessungen, Verspätungen beim Erhalt von Lieferungen), Krankschreibungen (sofern sie die Abreise der physischen Person verhindern und falls diese Anrecht auf Freistellung haben) sowie bei Todes- und Krankheitsfällen im familiären Umfeld. Tage, die während einer Durchreise durch den Staat der beruflichen Aktivität, d.h. zwischen zwei Punkten außerhalb des Staates, verbracht werden, müssen jedoch von der Berechnung ausgeschlossen werden.“

Und im weiten Sinne werden „nicht gearbeitete Tage“ gezählt, wenn die Anwesenheit im Staat der beruflichen Aktivität in irgendeiner Verbindung mit der beruflichen Tätigkeit steht. Die Tage, die nicht physisch im Staat der beruflichen Aktivität verbracht werden, werden nicht mitgezählt im Gegensatz zur Berechnung der Residenz in Spanien, z.B. sporadische Abwesenheiten aus jeglichem Grund, z.B. eine Tätigkeit in einem anderen Staat.