Modell D – 6
In Spanien residente Personen, die Inhaber von ausländischen, übertragbaren Wertpapieren oder Wertpapieren bei ausländischen Instituten sind oder Inhaber von ausländischen Investmentfonds oder Anlagegesellschaften, müssen eine Erklärung über diese Werte abgeben. Diese Erklärung erfolgt über das Formular D-6. Die Erklärungen erfolgen jährlich und werden im Januar eines jeden Jahres an die Generaldirektion für Handel und Investitionen gerichtet und spiegeln die Situation des oder der Einlagen- oder Wertpapierkonten zum 31. Dezember des Vorjahres wider.
Ebenso müssen Investitionen in Aktien ausländischer Gesellschaften, deren Kapital ganz oder teilweise zum Handel an spanischen oder ausländischen Börsen zugelassen ist, deklariert werden, ferner Bezugs- oder ähnliche Rechte, die ihrer Natur nach zur Beteiligung am Kapital der vorgenannten Gesellschaften berechtigen , ganz unabhängig vom Ort der Ausgabe und des Erwerbs, wenn die Beteiligung des Investors sowohl vor als auch nach der Investition 10 Prozent oder mehr des Gesellschaftskapitals beträgt. Sollte dieser Prozentsatz nicht erreicht werden und/oder der Investor Teil des Verwaltungsorgans der Gesellschaft sein oder die Investition den Betrag von 1.502.530,27 Euro übersteigen, muss die Deklaration gleichfalls erfolgen. Die Investitionserklärung oder ihre Liquidation müssen innerhalb eines Monats ab dem Datum der Investition eingereicht werden.
Modell D – 5
Mit Hilfe des Formulares D – 5A müssen folgende Angaben gemacht werden: die Beteiligung an nicht börsennotierten, ausländischen Gesellschaften (einschließlich des Erwerbs von Wertpapieren wie Aktienbezugsrechte, Wandelschuldverschreibungen oder anderen ähnlichen Wertpapieren, die ihrer Natur nach zur Beteiligung am Kapital berechtigen) und die Gründung und der Ausbau des Filialangebots. Ebenso sind die Gründung, Formalisierung oder Beteiligung an Aktienkonten, Stiftungen, wirtschaftlichen Interessengemeinschaften, Genossenschaften und Vermögensgemeinschaften im Formular D – 5A anzugeben, wenn der Wert der Beteiligung residenter Anleger selbst oder zusammen mit bereits existenten Werten den Betrag von 1.502.530,26 Euro übersteigt oder wenn die Investition unabhängig von ihrer Höhe für Gebiete oder Länder bestimmt ist, die als Steueroasen gelten. Die Erklärung wird innerhalb von einem Monat ab dem Datum der Investition an das Investitionsregister des Wirtschaftsministeriums gerichtet. Bei Bezugsrechten, Wandelschuldverschreibungen und ähnlichen Wertpapieren, die ihrer Natur nach zur Beteiligung am Kapital ausländischer Gesellschaften berechtigen, muss im Modell D-5A der tatsächliche Erwerb der Aktien oder Geschäftsanteile, die sich aus diesen Rechten ergeben, innerhalb eines Monats deklariert werden und gleichzeitig die Liquidationserklärung mittels Modell D-5B, womit diese Rechte oder Wandelschuldverschreibungen aufgehoben werden.
Juan Antonio Rodríguez García, Partner, Templecambria Lawyers
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