Das spezielle Steuersystem für Impatriates erlaubt Arbeitnehmern, die ihre Residenz in Spanien über einen bestimmte Arbeitstätigkeit erhalten (oder die Eigenschaft als Vorstandsmitglied einer Gesellschaft), eine Option auszuüben, die es ihnen ermöglicht, Steuern wie Nicht-Residenten zu zahlen. Diese Regelung beinhalteteine Reihe von deutlichen Steuervorteilen sowohl im Steuerzeitraum des Wohnsitz-Wechsels, als auch den fünf Folgejahren.

 

Um diese Vorteile in Anspruch nehmen zu können, müssen drei Anforderungen erfüllt werden:

 

  1. Der Steuerpflichtige darf während der zehn Steuerperioden, die seinem Umzug nach Spanien vorausgegangen sind, nicht auf spanischem Gebiet wohnhaft gewesen sein.
  1. Dieser Zeitraum von zehn Jahren wird berechnet ab dem letzten Steuerpflichtjahr, in dem die natürliche Person in Spanien resident war, bis zum ersten Kalenderjahr, in   dem ein ständiger Aufenthalt in Spanien 183 Tage beträgt bzw. übersteigt.
  1. Der Umzug nach Spanien muss aufgrund des Erhalts eines bestimmten Arbeitsvertrages oder der Eigenschaft als Vorstandsmitglied eines Unternehmens erfolgen. Eine Ausnahme bilden hier Arbeitsverträge für professionelle Sportler.

Ursprünglich sah das Gesetz eine solche Ausnahme nicht vor. Diese Steuerregelung  wurde umgangssprachlich als „Beckham-Gesetz“ bekannt, da dieser Fussballspieler  einer der ersten Nutzniesser dieses Gesetzes zusammen mit anderen Profisportlern      war, die vor 2010 dauerhaft nach Spanien umzogen.

 

Es ist nicht erforderlich, dass der Arbeitsvertrag mit einem in Spanien residenten Arbeitgeber abgeschlossen wird.

Es muss sich um eine steuerpflichtige Person handeln, die nicht in Spanien resident ist und deren Umzug nach Spanien durch einen Arbeitsvertrag oder eine Eigenschaft als Vorstandsmitglied begründet ist und den Erwerb der Residenz in Spanien zur Folge hat.

 

  1. Die Anforderung, dass einem Umzug nach Spanien ein Arbeitsvertrag  zugrunde liegt, gilt als erfüllt, wenn der Arbeitgeber den Umzug anordnet.  Ausreichend ist hier ein „Umzugsbrief“, der sich auf diese Anordnung bezieht.
  2. Im Falle eines Vorstandsmitglieds einer Gesellschaft muss eine der beiden  nacbfolgenden Anforderungen erfüllt werden:
  3. Der Steuerpflichtige darf nicht am Kapital der Gesellschaft beteiligt  sein, für die er als Vorstandmitglied tätig ist
  4. Die Beteiligung des Vorstandsmitglieds an der Gesellschaft darf diese  nicht zu einer verbundenen Einheit machen, d.h. dass die Beteiligung weniger als 25% betragen muss.

 

  1. Der Steuerpflichtige darf keine Einkünfte erzielen, die von einer Gesellschaft stammen, die dauerhaft auf spanischem Territorium ansässig ist, d.h. er kann keine Vertretung sein, die von einem solchen Hauptsitz abhängig ist.

 

  1. Mitteilungen an die Steuerbehörde:

Die Mitteilung über die Inanspruchnahme der Steuerregelung für Impatriates muss   innerhalb einer Frist von maximal 6 Monaten eingereicht werden. Diese Frist beginnt mit dem Datum der Anmeldung bei der entsprechenden Sozialversicherung oder     mittels Vorlage eines Dokumentes, das die Berechtigung zum Verbleib im  Sozialversicherungssystem des Herkunftslandes bescheinigt. Es obliegt dem  Arbeitnehmer, die Steuerbehörden innerhalb eines Monats über den Umstand der  Nichterfüllung der  Anforderungen in Kenntnis zu setzen. Er kann auch im Nachhinein verzichten,  indem  er die Steuerbehörden in den Monaten November und Dezember vor Beginn  des Kalenderjahres, in dem der Verzicht wirksam werden soll, entsprechend informiert. Er kann die Anwendung der Steuervorteile danach nicht mehr beantragen, auch wenn die fünf Folgejahre der Steuervorteile, die mit Erwerb der Residenz in Spanien beginnen, noch nicht abgelaufen sind.

 

Auf folgende Punkte muss hingewiesen werden:

  • Nur der Steuerpflichtige kann allein und individuell, unabhängig von seiner Familie, die Steuervorteile beantragen.
  • Impatriates sind aus steuerlicher Sicht Residenten in Spanien.
  • Als Residenten in Spanien müssen sie die IRPF-Steuer (Einkommenssteuer) bezahlen
  • Sie werden nur mit dem in Spanien erzielten Einkommen besteuert. Hier werden grösstenteils die Steuerregeln für Nicht-Residenten angewandt, ausgenommen sind Einkünfte aus weltweiter Beschäftigung. Diese werden in vollem Umfang in Spanien besteuert, ungesehen der Tatsache, ob sie in Spanien oder in einem anderen Land erworben wurden.
  • Eine Verrechnung von positiven und negativen Einkünften ist nicht möglich.
  • Bei Einkünften, die aus einer Tätigkeit stammen, die vor dem Umzug nach Spanien ausgeübt wurde, wird die Steuer-Sonderregelung nicht angewandt.
  • Die Besteuerung des Arbeitseinkommens und der allgemeine Teil der Steuerbemessungsgrundlage sind folgende:

Bis zu 600.000 Euro, ein Steuersatz von 24%

Ab 600,000,01 Euro,  ein Steuersatz von 45%

–    Erträge aus Ersparnissen wie Dividenden u.ä., Zinsen u.ä. und Kapitalgewinne, die aus der Übertragung von Vermögenswerten stammen, werden wie folgt besteuert::

Bis zu 6.000 Euro: 19%

Ab 6.000 bis 50.000 Euro: 21%

Ab 50.000 bis 200.000 Euro: 23%

Ab 200.000 Euro: 26%

  • Die Frist für die Abgabe der besonderen Einkommensteuererklärung für Impatriates ist die gleiche wie für die normale Einkommenssteuererklärung (April, Mai und Juni des Jahres, das auf das Steuerjahr der Erklärung folgt).